Sonntag, 26. Mai 2013 | Gesundheitswesen Magazin

Lexikon - Krankenversicherung -

14.04.2009 | 11:11 Uhr

Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze hat die gleiche Bedeutung wie die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Dieser Begriff bezeichnet die Einkommenshöchstgrenze bis zu der eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde zum 1. Januar 2003 durch das Rentenversicherungsgesetz formal von der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung abgekoppelt.

Für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer wurde ergänzend, zur allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze eine eigene Versicherungspflichtgrenze eingeführt. Diese wird mit dem Begriff Bestandsschutzgrenze bezeichnet. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für das Jahr 2010 49.950 Euro und die Bestandsschutzgrenze 45.000 Euro. Beide Grenzen gelten bundeseinheitlich.

Durch das Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) wurde der Wechsel in die private Krankenversicherung und damit ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht der GKV erschwert. Inzwischen wurde außer der vorausschauenden auch eine rückschauende Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze eingeführt. Davor waren Arbeitnehmer in der GKV versicherungsfrei, wenn sie mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze, also die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und des kommenden Jahres überschritten. Durch die Einführung des GKV-WSG sind Arbeitnehmer nicht mehr generell versicherungsfrei. Sondern nur noch die Arbeitnehmer, deren durchschnittliches Jahresentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt und in drei darauffolgenden Jahren überstiegen hat. Treten Arbeitnehmer eine Beschäftigung an, deren Entgelt über dieser Grenze liegt, tritt Versicherungsfreiheit grundsätzlich nicht mehr sofort ein. In der Praxis verursachte diese Regelung eine neue Beurteilung der entsprechenden Fälle. Diese trat rückwirkend zum 2.2.2007 in Kraft. Eine Besitzstandsregelung gilt für alle Arbeitnehmer, die am 2.2.2007 privat krankenversichert waren.

§ 6 SGB V

in Englisch: income threshold for compulsory insurance

Redaktion Gesundheitswesen Magazin

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