Lexikon - Krankenversicherung -
Vertragsarzt
Zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kann jeder Arzt bzw. Zahnarzt, der über eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügt Leistungen erbringen und an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Zulassung unterliegt bestimmten Voraussetzungen: (Zahn)Ärzte müssen zum Beispiel eine Eintragung in das Arztregister, sowie ihre Eignung nachweisen und zusätzlich an einem Einführungsseminar zur gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen. Die Mitgliedschaft in einer Kassenärztlichen Vereinigung ist für Vertrags(zahn)ärzte pflicht. In Deutschland gibt es 17 Kassenärztliche Vereinigungen.
Ausüben kann der Vertrags(zahn)arzt seine Tätikeit in einem Medizinischen Versorgungszenturm, in Praxisgemeinschaft, in Gemeinschaftspraxis, in Teilgemeinschaftspraxis oder alleine. Bundesweit hatten zum 31.12.2007 118.858 Vertragsärzte eine Zulassung.
Zugelassen waren im Jahr 2007 in Deutschland insgesamt 55.448 Zahnärzte bei den Vertragszahnärzten. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen entscheiden gemeinsam in Zulassungsausschüssen über eine Zulassung.